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Artikel 15 - Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 5, Besoldungsgruppe B 6

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst" durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

2.
In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung „Bundesbeauftragter für den Zivildienst" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 EGBFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 4 ÖDRLPartG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt ...