Tools:
Update via:
Änderung § 20 TfV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 TfV und Änderungshistorie der TfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 20 TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch B. v. 29.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 177 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt, | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt, |
3. entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert, 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird, 5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht, 7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt, 9. entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 10. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet, 11. entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 12. ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft, 13. ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 eine dort genannte Untersuchung durchführt, 14. entgegen § 17 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9710/al0-195830.htm