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Änderung § 20 TfV vom 01.01.2024

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§ 20 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 20 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 29.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 177
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,

3. entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,

5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht,

7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,

9. entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,

11. entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

12. ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,

13. ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 eine dort genannte Untersuchung durchführt,

14. entgegen § 17 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder

15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.



(heute geltende Fassung) 
 

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