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Änderung Anlage 5 TfV vom 01.01.2016

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Anlage 5 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 5 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins


(Textabschnitt unverändert)

1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen

a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;

b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;

c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;

d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.

2. Ausbildungsinhalte

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen und allgemeine Übersicht über das Regelwerk;

b) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;

c)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;

d)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;

e)
Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;

f)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge mit Sicherheitsfahrschaltung;

g)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;

h)
Anforderungen im Bahnbetrieb;

i)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

j)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;

k)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:



a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;

b) Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;

c)
Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;

d)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;

e)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;

f)
Grundsätze der Betriebsverfahren;

g) Grundsätze der
Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;

h) Grundlagen der Bahnstromversorgung;

i)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;

j)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;

k)
Anforderungen im Bahnbetrieb;

l)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

m) Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;

n)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;

o)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:

aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,

vorherige Änderung

bb) Zusammenstellen und auf den neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,



bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,

cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,

dd) Vorbereiten des Zuges,

ee) Abfahrt des Zuges,

ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,

gg) Ende der Zugfahrt,

hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,

ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.