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Änderung Anlage 5 TfV vom 01.01.2016
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Anlage 5 TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Anlage 5 TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins | (Text neue Fassung)Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins |
(Textabschnitt unverändert) 1. Ziele der allgemeinen Ausbildung Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes; b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung; c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme; d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge. 2. Ausbildungsinhalte | |
a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen und allgemeine Übersicht über das Regelwerk; b) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung; c) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen; d) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke; e) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen; f) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge mit Sicherheitsfahrschaltung; g) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung; h) Anforderungen im Bahnbetrieb; i) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; j) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation; k) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers: | a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes; b) Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs; c) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung; d) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen; e) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke; f) Grundsätze der Betriebsverfahren; g) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen; h) Grundlagen der Bahnstromversorgung; i) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge; j) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung; k) Anforderungen im Bahnbetrieb; l) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; m) Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen; n) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation; o) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers: |
aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn, | |
bb) Zusammenstellen und auf den neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen, | bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen, |
cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug, dd) Vorbereiten des Zuges, ee) Abfahrt des Zuges, ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten, gg) Ende der Zugfahrt, hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug, ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende. |
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