Änderung § 14b TfV vom 01.01.2024

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§ 14b TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 14b TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer


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(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.

(2) 1 Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. 2 Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3 Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.




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