Tools:
Update via:
Änderung § 14b TfV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TfVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der TfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14b TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 14b TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14b (neu) | (Text neue Fassung)§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer |
(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen. (2) 1 Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. 2 Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3 Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9710/al189977-0.htm