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Änderung § 14d TfV vom 01.01.2024

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§ 14d TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 14d TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal


vorherige Änderung

 


1 Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. 2 Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.