Tools:
Update via:
Änderung § 14d TfV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TfVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der TfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14d TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 14d TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14d (neu) | (Text neue Fassung)§ 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal |
1 Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. 2 Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9710/al189979-0.htm