§ 15a TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 15a TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
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(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung |
(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde. (2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an. |