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Änderung § 15b TfV vom 01.01.2024

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§ 15b TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 15b TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer


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1 Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. 2 Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3 Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.