Tools:
Update via:
Änderung § 17 TfV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TfVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der TfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 17 TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 17 TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation | (Text neue Fassung)§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen |
(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Register der von ihr nach den §§ 14, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen mit Namen, Anschrift und Teilbereichen, auf die sich die Anerkennung erstreckt. (2) Die Anerkennung einer nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannten Person oder Stelle ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannte Person oder Stelle hat die zuständige Behörde unaufgefordert und unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (3) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder der Beurteilung von Fähigkeiten und Eignung der Triebfahrzeugführer sind im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen. (4) Die zuständige Behörde überwacht die Qualitätssicherung der Personen und Stellen nach §§ 14, 15 und 16. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach der Richtlinie 2004/49/EG erfasst werden. | (1) 1 Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. 2 Das Register muss die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift sowie 2. die Teilbereiche und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt. (2) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. 2 Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt. (3) 1 Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2 Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder 2. die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt. (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung. (5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar. (6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9710/al189987-0.htm