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Änderung § 18 TfV vom 01.01.2024

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§ 18 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 18 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Rechts- und Fachaufsicht


(Text neue Fassung)

§ 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung


vorherige Änderung

Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung anerkannten Personen und Stellen.



(1) Jede anerkannte Person ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines mit einem Qualitätsmanagementsystem vergleichbaren Verfahrens ständig zu überwachen.

(2) Jede anerkannte Stelle ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.

(3) 1
Die zuständige Behörde überwacht die anerkannten Personen und Stellen. 2 Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden.