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Änderung § 20 TfV vom 01.01.2024

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§ 20 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 20 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,



2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,

3. entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,

5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

vorherige Änderung

6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung unterzieht,

7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,

8.
entgegen § 12 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

9.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,

10.
entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

11.
ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,

12.
ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 eine Tauglichkeitsuntersuchung durchführt,

13.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,

14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt oder

15. entgegen § 21
Absatz 7 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.



6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht,

7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen §
12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,

9.
entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,

11.
entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

12.
ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,

13.
ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 eine dort genannte Untersuchung durchführt,

14.
entgegen § 17 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder

15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)