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Änderung Anlage 11 TfV vom 01.01.2024
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Anlage 11 TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | Anlage 11 TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
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(Text alte Fassung) Anlage 11 (zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen | (Text neue Fassung)Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen |
1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen | 1. Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen |
(Textabschnitt unverändert) Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich. Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert. Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste. | |
2. Häufigkeit der Überprüfungen | 2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre. 3. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung |
Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: a) Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr; | |
b) Infrastrukturkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist; c) Fahrzeugkenntnisse: alle drei Jahre. | b) infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist; c) fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre. |
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