Tools:
Update via:
Änderung Anlage 12 TfV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TfVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der TfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 12 TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | Anlage 12 TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung | (Text neue Fassung)Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung |
(Textabschnitt unverändert) 1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich. | |
2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung Das Gemeinschaftsmodell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen. | 2. Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen. |
3. Fälschungsschutz Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend. | |
4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung | 4. Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9710/al190007-0.htm