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Änderung Anlage 12 TfV vom 01.01.2024

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Anlage 12 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 12 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung


(Text neue Fassung)

Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung


(Textabschnitt unverändert)

1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung

In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.

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2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

Das Gemeinschaftsmodell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.



2. Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.

3. Fälschungsschutz

Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.

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4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 1 (BGBl. I 2011 S. 738)


Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 2 (BGBl. I 2011 S. 739)




4. Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 1 (BGBl. I 2011 S. 738)


Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 2 (BGBl. I 2011 S. 739)