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Änderung § 14 TfV vom 01.01.2016

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§ 14 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 14 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation


(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Anträge können gestellt werden für die Teilbereiche:

1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5;

2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2;

3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2;

4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2.

Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

(3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller

1. über das erforderliche, pädagogisch geeignete Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt;

2. nachweist, dass der Ausbilder

a) für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder die Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

b) für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ist und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) für die Sprachausbildung mindestens über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 verfügt;

(Text neue Fassung)

c) für die Sprachausbildung mindestens über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügt;

3. die Organisation der Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Laufzeit der Lehrgänge, darlegt;

4. Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellt, einschließlich Daten zu Teilnehmern, Ausbildern und zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge;

5. über ein Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare Verfahren verfügt, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten;

6. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals sicherstellt;

7. nachweist, dass keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen sprechen.

(4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.

(5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.

(6) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

vorherige Änderung

 



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* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel 'Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen', 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.

 (keine frühere Fassung vorhanden)