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Änderung Anlage 4 TfV vom 01.01.2016
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Anlage 4 TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Anlage 4 TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen | |
1. Allgemeine Anforderungen 1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können: a) plötzliche Bewusstlosigkeit; b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration; c) plötzliche Handlungsunfähigkeit; d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination; e) erhebliche Einschränkung der Mobilität. 1.2 Sehvermögen Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein: a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge; b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie -8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes; c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe; d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird; e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests; f) Sichtfeld: vollständig; | |
(Text alte Fassung) g) Sehvermögen beider Augen: effektiv; nicht erforderlich, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt; nur erforderlich, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat; | (Text neue Fassung) g) Sehvermögen beider Augen: effektiv; |
h) binokulares Sehvermögen: effektiv; i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede; j) Kontrastempfindlichkeit: gut; k) keine fortschreitenden Augenkrankheiten; l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden; m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung; n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig. 1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören. Dafür gelten folgende Richtwerte: a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1.000 Hz vorliegen; b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2.000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen; c) keine Anomalie des Vestibularapparats; d) keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen; e) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig. 2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung 2.1 Ärztliche Untersuchungen a) allgemeine ärztliche Untersuchung; b) Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung; c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind; d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG); e) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen. 2.2 Psychologische Untersuchungen a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen; b) Kommunikation; c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände; d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren. 3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung; b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung; c) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung; d) eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt. Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden. |
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