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Änderung Anlage 4 TfV vom 01.01.2016

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Anlage 4 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 4 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen


1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:

a) plötzliche Bewusstlosigkeit;

b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;

c) plötzliche Handlungsunfähigkeit;

d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;

e) erhebliche Einschränkung der Mobilität.

1.2 Sehvermögen

Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:

a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;

b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie -8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;

c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;

d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;

e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;

f) Sichtfeld: vollständig;

(Text alte Fassung)

g) Sehvermögen beider Augen: effektiv; nicht erforderlich, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt; nur erforderlich, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat;

(Text neue Fassung)

g) Sehvermögen beider Augen: effektiv;

h) binokulares Sehvermögen: effektiv;

i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;

j) Kontrastempfindlichkeit: gut;

k) keine fortschreitenden Augenkrankheiten;

l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;

m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;

n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.

1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

Dafür gelten folgende Richtwerte:

a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1.000 Hz vorliegen;

b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2.000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;

c) keine Anomalie des Vestibularapparats;

d) keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen;

e) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1 Ärztliche Untersuchungen

a) allgemeine ärztliche Untersuchung;

b) Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;

c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;

d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);

e) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.

2.2 Psychologische Untersuchungen

a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b) Kommunikation;

c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens

a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung;

b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;

c) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;

d) eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt. Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)