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Synopse aller Änderungen der TfV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Berichtigung der TfVÄndVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 29.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 177
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,

3. entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,

5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht,

7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,

9. entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,

11. entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

12. ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,

13. ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 eine dort genannte Untersuchung durchführt,

14. entgegen § 17 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder

15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.