Artikel 2 - Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (5. ERErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2011 ESiV § 3

§ 3 Absatz 1 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs."

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Zitierungen von Artikel 2 Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 5. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. ERErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 508 10. ZustAnpV Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
... vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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