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Artikel 3 - Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (5. ERErluÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Anlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Abschnitt 1 wird die Gebührenposition 1.13 aufgehoben.
- 2.
- Nach Abschnitt 9 wird folgender neuer Abschnitt 10 eingefügt:
„Abschnitt 10 Amtshandlungen nach der TfV
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
10.1 | Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer- scheins | § 8 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 und 3 TfV | 175 Euro |
10.2 | Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer- scheins | § 8 Absatz 1 i. V. m Absatz 3 TfV | 150 Euro |
10.3 | Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführer- schein | § 10 Absatz 3 TfV | 50 Euro |
10.4 | Anerkennung als Ausbilder | § 14 Absatz 1 und 6 TfV | 850 Euro |
10.5 | Anerkennung als Prüfer | § 15 Absatz 1 TfV | 850 Euro |
10.6 | Anerkennung als Arzt oder Psychologe zur Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen | § 16 Absatz 1 TfV | 850 Euro |
- ".
- 3.
- Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11. Die bisherige Gebührenposition 10.1 wird Gebührenposition 11.1.
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Zitierungen von Artikel 3 Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. ERErluÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 2 7. ERÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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