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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung (VgVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Vergabeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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