Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (3. SchOffzAusbVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2011 SchOffzAusbV § 7, § 9, § 18b, § 18f (neu), § 20, § 21, § 21a, § 22, § 26, § 31, § 18c

Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 523 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 1 werden der Nummer 5 die Wörter „ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c," angefügt.

2.
In § 9 werden die Wörter „und der Zeugnisse zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann" durch die Wörter „sowie zum Rettungsbootmann" ersetzt.

3.
In § 18b Absatz 3 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

4.
§ 18c Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:

„§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber

1.
mindestens zwölf Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nachweisen und

2.
an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes erfüllt."

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für

1.
die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30,

2.
deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung nach § 25 und

3.
die Ausstellung der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis 18f.

Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach § 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannten Verwaltungsbehörde des Landes."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160) anerkannt."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen für die Schifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch auf Anerkennung haben."

8.
§ 21a wird wie folgt gefasst:

„§ 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten

Befähigungszeugnisse aus anderen als den in § 21 bezeichneten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 und des Anhangs II der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie."

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

10.
Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:

„§ 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord

Kapitäne oder Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes, die für die Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord verantwortlich sind, müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, an einem von der jeweils zuständigen Behörde der Länder anerkannten medizinischen Wiederholungslehrgang teilnehmen. Der Nachweis wird durch eine Teilnahmebescheinigung erbracht."

11.
§ 31 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SchOffzAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 29 EVerwFG Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, 6. § 22c ...