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Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (1. TrinkwVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 37 Absatz 3 und des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: ---
- *)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Artikel 1 Änderung der Trinkwasserverordnung
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2011 TrinkwV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6
Die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebrauch" die Wörter „, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Tafelwasserverordnung" die Wörter „vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist" gestrichen.
- bbb)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arzneimittelgesetzes" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
- Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
- „3.
- Schwimm- und Badebeckenwasser,
- 4.
- Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die
- a)
- entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und
- b)
- mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen, und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser", die Wörter „im Haushalt verwendet werden" durch die Wörter „installiert werden können" und die Wörter „auf solche Anlagen" durch das Wort „darauf" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieser Verordnung- 1.
- ist „Trinkwasser" für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
- a)
- alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
- aa)
- Körperpflege und -reinigung,
- bb)
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
- cc)
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen,
- b)
- alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Gegenteiliges festlegt;
- 2.
- sind „Wasserversorgungsanlagen"
- a)
- Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);
- b)
- Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt und an weniger als 50 Personen abgegeben werden (dezentrale kleine Wasserwerke);
- c)
- Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur Eigenversorgung);
- d)
- Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere mobile Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei an Bord betriebener Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen (mobile Versorgungsanlagen);
- e)
- Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung);
- f)
- Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasserverteilung);
- 3.
- ist „Trinkwasser-Installation" die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
- 4.
- ist „Wasserversorgungsgebiet" ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
- 5.
- ist „Gesundheitsamt" die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
- 6.
- ist „zuständige Behörde" die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
- 7.
- ist „Rohwasser" Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
- 8.
- sind „Aufbereitungsstoffe" alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
- 9.
- ist „technischer Maßnahmenwert" ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
- 10.
- ist „gewerbliche Tätigkeit" die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
- 11.
- ist „öffentliche Tätigkeit" die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.
(2) Die durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren." - 3.
- In der Überschrift des 2. Abschnitts werden die Wörter „Wassers für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwassers" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen."
- b)
- In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 7" die Wörter „oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 festgelegten Grenzwerten" eingefügt und die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser" ersetzt und nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes" die Wörter „, die durch Wasser übertragen werden können," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser" und nach der Angabe „Teil I" wird das Wort „festgesetzten" durch das Wort „festgelegten" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist."
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankheit" die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes" und nach den Wörtern „anerkannten Regeln der Technik" die Wörter „unter Beachtung von § 6 Absatz 3" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserversorgungsanlage" die Wörter „nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f" eingefügt, nach dem Wort „Chlor" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Chlordioxid" werden die Wörter „oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind," eingefügt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 Teil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von 0,025 Milligramm pro Liter."
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser" ersetzt, und die Wörter „der Umstände des Einzelfalles" werden durch die Wörter „von Einzelfällen" ersetzt.
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1, und in Satz 1 werden die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden."
- 8.
- Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 8 Stelle der Einhaltung
Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen gelten- 1.
- bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,
- 2.
- bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,
- 3.
- bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,
- 4.
- bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen,- 1.
- wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und
- 2.
- keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
- 3.
- wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für eine Anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit diese unverhältnismäßig wären und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist, die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beeinträchtigt und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass- 1.
- geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
- 2.
- die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten wird, kann es den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parameter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung eingeräumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass- 1.
- die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden können,
- 2.
- die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und
- 3.
- die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann.
(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1.000 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 5.000 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbraucher abgegeben wird.(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung über die Gründe für diese Zulassung.(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt für Wasserversorgungsgebiete, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden, dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg spätestens fünf Monate vor Ablauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeitraums mitteilen, dass es erforderlich ist, eine dritte Zulassung für eine Abweichung für höchstens drei Jahre bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Für Wasserversorgungsgebiete, in denen höchstens 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder höchstens 50 Personen versorgt werden, kann die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle einen dritten Abweichungszeitraum von höchstens drei Jahren zulassen.(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für Gesundheit müssen mindestens Folgendes enthalten:- 1.
- die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen;
- 2.
- den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwertes;
- 3.
- die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);
- 4.
- die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;
- 5.
- ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;
- 6.
- eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung;
- 7.
- die erforderliche Dauer der Abweichung und den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter.
(8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer betroffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.(9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c entsprechend." - 9.
- Der Überschrift des 3. Abschnitts werden die Wörter „und Desinfektion" angefügt.
- 10.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind." - bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „bezüglich" die Wörter „der Verwendung" eingefügt und das Wort „Angaben" wird durch das Wort „Anforderungen" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Reinheitsanforderungen" durch das Wort „Reinheit" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 3 wird das Wort „Zugabemenge" durch das Wort „Zugabe" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 4 werden das Wort „Wasser" durch das Wort „Trinkwasser" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- eee)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- sonstigen Einsatzbedingungen."
- cc)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Chlor" die Wörter „, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion" eingefügt, und das Wort „Aufbereitung" wird durch das Wort „Desinfektion" ersetzt.
- dd)
- In Satz 4 werden die Wörter „; ferner können Verfahren zur Desinfektion sowie die Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen werden" gestrichen.
- dd1)
- Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im elektronischen Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht." - ee)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 12. Änderung, Stand Dezember 2009."
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt: „(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:
- 1.
- für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
- 2.
- für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern;
- 3.
- in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die- 1.
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
- 2.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest." - c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7, und nach dem Wort „Wasserversorgungsanlage" werden die Wörter „haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen. Sie" eingefügt und die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser" ersetzt.
- 11.
- § 12 wird aufgehoben.
- 12.
- Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
„§ 13 Anzeigepflichten(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:- 1.
- die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
- 2.
- die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
- 3.
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
- 4.
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
- 5.
- die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.
(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:- 1.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
- 2.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
- 3.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
- 4.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;
- 5.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt;
- 6.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 5.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:- 1.
- technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage;
- 2.
- bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen ist;
- 3.
- Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.
§ 14 Untersuchungspflichten(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:- 1.
- mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
- 2.
- chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
- 3.
- Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
- 4.
- Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
- 5.
- Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.
(2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. Absatz 3 bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist." - 13.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 5" die Angabe „Nr. 1" durch die Angabe „Teil I", die Wörter „mindestens gleichwertig" durch die Wörter „gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig" und das Wort „Bundesgesundheitsblatt" durch das Wort „Internet" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird vor den Wörtern „genannten Parameter" die Angabe „5 Nr." gestrichen sowie vor den Wörtern „genannten spezifizierten" die Angabe „Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Teil II und III" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersuchung" die Wörter „nach den §§ 14 und 20" und nach dem Wort „aufzuzeichnen" die Wörter „oder aufzeichnen zu lassen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Probenahme" durch das Wort „Probennahme" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „oder EDV-Verfahren zu verwenden" durch die Wörter „zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden" ersetzt.
- dd)
- In Satz 4 werden das Wort „Zeitpunkt" durch das Wort „Abschluss", die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 19 Absatz 4 Satz 3" und das Wort „aufzubewahren" durch die Wörter „verfügbar zu halten" ersetzt.
- ee)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die
- 1.
- die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,
- 2.
- nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten,
- 3.
- über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen,
- 4.
- sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen,
- 5.
- über Personal verfügen, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und
- 6.
- durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert sind.
- 14.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
- 1.
- wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind oder der in § 7 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten worden ist,
- 2.
- wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,
- 3.
- wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder
- 4.
- wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter überschritten werden.
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt." - b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne von" durch das Wort „nach" ersetzt, nach der Angabe „Buchstabe c" die Wörter „, d, e oder Buchstabe f" eingefügt, das Wort „Wasser" durch das Wort „Trinkwasser", das Wort „Hausinstallation" durch das Wort „Trinkwasser-Installation" und nach dem Wort „verändert" das Wort „wird" durch das Wort „ist" ersetzt sowie vor dem Wort „Maßnahmen" das Wort „erforderlichenfalls" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die verwendeten Aufbereitungsstoffe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen."
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von" durch das Wort „nach" ersetzt, nach den Wörtern „Buchstabe a oder" das Wort „Buchstabe" eingefügt und werden die Wörter „, sofern das Wasser aus dieser gewerblich genutzt oder an Dritte abgegeben wird, bis zum 1. April 2003" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes." - cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind."
- f)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben unberührt."
- 15.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern. Bei der Planung, dem Bau und Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt werden."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwasser" ersetzt und werden nach den Wörtern „dürfen nicht" die Wörter „ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne von" durch das Wort „nach" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des" durch das Wort „nach" ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter „und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern" eingefügt.
- d)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 16.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d sowie die Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Dies gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser für Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b entnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Behörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon überzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Absatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Beauftragten des Gesundheitsamtes" durch die Wörter „Personen, die die Überwachung durchführen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge" durch die Wörter „Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge" ersetzt.
- cc)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge oder Kopien anzufertigen,".
- c)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „bezeichnen," die Wörter „Räume und" durch die Wörter „den Zugang zu diesen Räumen zu ermöglichen," ersetzt.
- 17.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird nach den Wörtern „Besichtigungen der" das Wort „Wasserversorgungsanlage" durch die Wörter „Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Notwendigkeit für Besichtigungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige Gesundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt." - cc)
- In dem neuen Satz 5 wird nach der Angabe „§ 14" die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5."
- b)
- Die Absätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:„(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt. Der Probennahmeplan berücksichtigt
- 1.
- die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,
- 2.
- den Untersuchungsumfang für routinemäßige und umfassende Untersuchungen und
- 3.
- den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahmestelle.
(3) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 nicht selbst durchführt, beauftragt es hierfür eine vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige Untersuchungsstelle, die nicht bereits die Betreiberuntersuchung durchgeführt hat und welche die Anforderungen des § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, ob und welche über Satz 1 hinausgehenden Anforderungen das Gesundheitsamt für die Auftragsvergabe einer Überwachungsuntersuchung zu prüfen hat. Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach Satz 1 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwachungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt festgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf drei Jahre nicht überschreiten. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht werden.(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher nicht angekündigt werden.(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein."
- 18.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Wassers für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwassers" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen haben,".
- cc)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „bestimmte Untersuchungen" die Wörter „nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und" eingefügt.
- dd)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 1 bis 4 und Abs. 6" gestrichen.
- ee)
- Nummer 4 Buchstabe a und b werden wie folgt gefasst:
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat."
- 19.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b und, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe d oder Buchstabe e haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach § 14 und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu übermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Verteilung verwendet werden, sowie Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Ab dem 1. Dezember 2013 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zur informieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe d und e, haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen.(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates." - 20.
- In § 22 wird in der Überschrift das Wort „Aufgaben" durch die Wörter „Vollzug im Bereich" ersetzt.
- 21.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes". - b)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Anlagen" das Wort „ortsfeste" gestrichen und das Wort „Eisenbahnbundesamt" durch das Wort „Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.
- c)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten Landesbehörde wahr. Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist."
- 22.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt."
- 23.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, oder § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2" durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- e)
- In Nummer 6 wird die Angabe „oder 5" gestrichen und das Wort „aufbewahrt" wird durch die Wörter „verfügbar hält" ersetzt.
- f)
- In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2" das Wort „Satz 1" eingefügt.
- g)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
- „8a.
- entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".
- h)
- In Nummer 10 werden die Angabe „oder Abs. 5" gestrichen und die Wörter „Menge im Wasser" durch die Wörter „Konzentration im Trinkwasser" ersetzt.
- i)
- In Nummer 11 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt.
- i1)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- entgegen § 17 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,".
- j)
- In Nummer 13 wird am Ende der Vorschrift das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- k)
- In Nummer 14 wird am Ende der Vorschrift der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- l)
- Folgende neue Nummern 15 bis 17 werden angefügt:
- „15.
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 16.
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder
- 17.
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht."
- 24.
- Der 8. Abschnitt wird aufgehoben.
- 25.
- Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 ersetzt.
Text in der Fassung der Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung B. v. 30. September 2011 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 14. Oktober 2011
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 1. November 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Anhang zu Artikel 1 Nummer 25
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 und 3) Mikrobiologische Parameter
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.
Anlage 3 (zu § 7) Indikatorparameter
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.
Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.
Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
Anlage 4 (zu den §§ 14 und 19) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser
Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert |
1 | Escherichia coli (E. coli) | 0/100 ml |
2 | Enterokokken | 0/100 ml |
Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert |
1 | Escherichia coli (E. coli) | 0/250 ml |
2 | Enterokokken | 0/250 ml |
3 | Pseudomonas aeruginosa | 0/250 ml |
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter
Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht
Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen |
1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt |
2 | Benzol | 0,0010 | |
3 | Bor | 1,0 | |
4 | Bromat | 0,010 | |
5 | Chrom | 0,050 | |
6 | Cyanid | 0,050 | |
7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 | |
8 | Fluorid | 1,5 | |
9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein |
10 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi- sche Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi- de, organische Rodentizide, organische Schleimbe- kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs- tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab- bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden- sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr- scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein- zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid- produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l |
11 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä- ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk- stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer- kung 1 |
12 | Quecksilber | 0,0010 | |
13 | Selen | 0,010 | |
14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be- stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1 |
15 | Uran | 0,010 |
Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann
Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen |
1 | Antimon | 0,0050 | |
2 | Arsen | 0,010 | |
3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 | |
4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er- reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra- tion in Trinkwasser am höchsten ist |
5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen |
6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden |
7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was- serversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist |
8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe |
9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus- gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden |
10 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor- anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1) |
11 | Trihalogenmethane | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge- wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions- produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme- than (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor- methan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter- suchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund- heitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün- den als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor- derlich ist (Anmerkung 1) |
12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden |
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.
Anlage 3 (zu § 7) Indikatorparameter
Teil I Allgemeine Indikatorparameter
Laufende Nummer | Parameter | Einheit, als | Grenzwert/ Anforderung | Bemerkungen |
1 | Aluminium | mg/l | 0,200 | |
2 | Ammonium | mg/l | 0,50 | Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er- höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen |
3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1) |
4 | Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | Anzahl/ 100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die- ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän- dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch- lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank- heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi- um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun- gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu- ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe- rium für Gesundheit |
5 | Coliforme Bakterien | Anzahl/ 100 ml | 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be- hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml |
6 | Eisen | mg/l | 0,200 | |
7 | Färbung (spek- traler Absorp- tionskoeffizient Hg 436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer |
8 | Geruch | TON | 3 bei 23 °C | Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden |
9 | Geschmack | Für den Ver- braucher an- nehmbar und ohne anormale Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden | |
10 | Koloniezahl bei 22 °C | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau- chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei- tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser- versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch- stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei- ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu- ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge- setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas- ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml | |
11 | Koloniezahl bei 36 °C | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli- chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu- ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver- fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch- stabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz- wert 20/ml | |
12 | Elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | 2790 bei 25 °C | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun- gen 1 und 2) |
13 | Mangan | mg/l | 0,050 | |
14 | Natrium | mg/l | 200 | |
15 | Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | ohne anormale Veränderung | ||
16 | Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird |
17 | Sulfat | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1) |
18 | Trübung | Nephe- lometri- sche Trü- bungsein- heiten (NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei- lungsnetz |
19 | Wasserstoff- ionen- Konzentration | pH-Ein- heiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver- schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min- destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein |
20 | Calcitlöse- kapazität | mg/l CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde- rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks- ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan- lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an- dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi- vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10 anzuwenden |
21 | Tritium | Bq/l | 100 | Anmerkungen 3 und 4 |
22 | Gesamt- richtdosis | mSv/Jahr | 0,1 | Anmerkungen 3 bis 5 |
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.
Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.
Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
Teil II Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation
Parameter | Technischer Maßnahmenwert |
Legionella spec. | 100/100 ml |
Anlage 4 (zu den §§ 14 und 19) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
Teil I Umfang der Untersuchung
a) Routinemäßige Untersuchungen
- Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn- 1.
- die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sind und
- 2.
- es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trinkwassers auswirken können.
Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Untersuchungen enthalten.
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.
b) Umfassende Untersuchungen
- Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines bestimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.
Teil II Häufigkeit der Untersuchungen
a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem Wasserversorgungs- gebiet abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr |
≤ 10 | 1 | 1 |
> 10 bis ≤ 1.000 | 4 | 1 |
> 1.000 bis ≤ 10.000 | 4 zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3 pro weitere 1.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet) | 1 zuzüglich jeweils 1 pro 3.300 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet) |
> 10.000 bis ≤ 100.000 | 3 zuzüglich jeweils 1 pro 10.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet) | |
> 100.000 | 10 zuzüglich jeweils 1 pro 25.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet) |
- Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3
- Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).
Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter „Zweck b" beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen.
c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
Menge des Trinkwassers, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr | Umfassende Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr |
≤ 10 | 1 | 1 |
> 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
> 60 | 1 pro 5 Kubikmeter (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 5 Kubikmeter aufgerundet) | 1 pro 100 Kubikmeter (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 100 Kubikmeter aufgerundet) |
- Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.
Teil I Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.
- a)
- Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1
- b)
- Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2
- c)
- Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266
- d)
- Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:
- aa)
- Verfahren nach DIN EN ISO 6222
- bb)
- Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden möglich sind:
- aaa)
- Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder
- bbb)
- Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden
- e)
- Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose | 30 Gramm |
Hefextrakt | 20 Gramm |
Saccharose | 5 Gramm |
Cysteinhydrochlorid | 1 Gramm |
MgSO4 • 7H2O | 0,1 Gramm |
Bromkresolpurpur | 0,04 Gramm |
Agar | 15 Gramm |
Wasser (Anmerkung 1) | 1.000 Milliliter |
- Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin | 0,4 Gramm |
Polymyxin-B-Sulfat | 0,025 Gramm |
Indoxyl-ß-D-Glukosid aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser | 0,06 Gramm |
Sterilfiltrierte 0,5 %ige Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung | 20 Milliliter |
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von FeCl3 • 6 H2O | 2 Milliliter |
- f)
- Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
Teil II Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.
Laufende Nummer | Parameter | Richtigkeit in % des Grenzwertes (Anmerkung 1) | Präzision in % des Grenzwertes (Anmerkung 1) | Nachweisgrenze in % des Grenzwertes (Anmerkung 2) | Bemerkungen |
1 | Acrylamid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren | |||
2 | Aluminium | 10 | 10 | 10 | |
3 | Ammonium | 10 | 10 | 10 | |
4 | Antimon | 25 | 25 | 25 | |
5 | Arsen | 10 | 10 | 10 | |
6 | Benzo-(a)-pyren | 25 | 25 | 25 | |
7 | Benzol | 25 | 25 | 25 | |
8 | Blei | 10 | 10 | 10 | |
9 | Bor | 10 | 10 | 10 | |
10 | Bromat | 25 | 25 | 25 | |
11 | Cadmium | 10 | 10 | 10 | |
12 | Chlorid | 10 | 10 | 10 | |
13 | Chrom | 10 | 10 | 10 | |
14 | Cyanid | 10 | 10 | 10 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können |
15 | 1,2-Dichlorethan | 25 | 25 | 10 | |
16 | Eisen | 10 | 10 | 10 | |
17 | Elektrische Leitfähigkeit | 10 | 10 | 10 | |
18 | Epichlorhydrin | Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren | |||
19 | Fluorid | 10 | 10 | 10 | |
20 | Kupfer | 10 | 10 | 10 | |
21 | Mangan | 10 | 10 | 10 | |
22 | Natrium | 10 | 10 | 10 | |
23 | Nickel | 10 | 10 | 10 | |
24 | Nitrat | 10 | 10 | 10 | |
25 | Nitrit | 10 | 10 | 10 | |
26 | Oxidierbarkeit | 25 | 25 | 10 | |
27 | Pflanzenschutz- mittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe | 25 | 25 | 25 | Die Verfahrenskennwerte gelten für jeden einzelnen Pflanzen- schutzmittel-Wirkstoff und Biozidprodukt-Wirkstoff und hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise nicht für alle Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe erreichbar; die Erreichung dieses Standards sollte angestrebt werden |
28 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 25 | 25 | 25 | Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2 |
29 | Quecksilber | 20 | 10 | 10 | |
30 | Selen | 10 | 10 | 10 | |
31 | Sulfat | 10 | 10 | 10 | |
32 | Tetrachlorethen | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2 |
33 | Trichlorethen | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2 |
34 | Trihalogenmethane | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2 |
35 | Uran | 10 | 10 | 10 | |
36 | Vinylchlorid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren |
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder
- -
- die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
- -
- die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Teil III Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
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