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Artikel 1 - Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2011 BtMG Anlage I, Anlage II, Anlage III, mWv. 1. November 2011 Anlage III

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1.
In Anlage I wird die Ausnahmeregelung der Position „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" wie folgt geändert:

a)
Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe c wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe d wird der Gedankenstrich durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Ausnahmeregelung wird angefügt:

„e)
zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken -".

2.
In Anlage II wird die folgende Position in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Canna-
bis gehörenden Pflanzen)
-
- sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken
bestimmt sind -".


3.
Anlage III wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Position wird in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und
Pflanzenteile der zur Gattung
Cannabis gehörenden
Pflanzen)
-
- nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -".


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2011

 
b)
In der Position „Flunitrazepam" wird der Zusatz „- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 25. BtMÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 25. BtMÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 25. BtMÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am 1. November 2011 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (vom 22.08.2024)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821 ) *) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1639
Artikel 1 26. BtMÄndV Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, werden wie folgt ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 3955)" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821)" ersetzt. 4. In § 16 Absatz ...