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§ 11 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
(1) 1Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. 2Sind diese erfüllt, so leitet sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle weiter. 3Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine Übersetzung dieses Gesetzes bei.
(2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungsmäßige Erledigung des Ersuchens.
(3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Fragen, die die ausländische zentrale Behörde an die deutsche zentrale Behörde übermittelt, leitet diese an das nach § 7 Absatz 1 zur Vorprüfung aufgerufene Gericht weiter. 2Dieses veranlasst die Beantwortung der Fragen und leitet die Antworten an die deutsche zentrale Behörde zurück. 3Das weitere Verfahren bei der deutschen zentralen Behörde richtet sich nach Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2018 m.W.v. 26. November 2015
Frühere Fassungen von § 11 AUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2018 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 AUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AUG Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland
... im Ausland stellen, soweit das dort geltende Recht dies vorsieht. Die §§ 7 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des vorgelegten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
Artikel 5 UntKostRÄndG Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
... zentrale Behörde im weiteren Verlauf des Verfahrens anfordert." 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Fragen, die die ausländische ...
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