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§ 60 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
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Zitierungen von § 60 AUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887
Artikel 1 AUGuaÄndG Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
... vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren". bb) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Unterabschnitt 2 Anerkennung und ... der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen." b) Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt: „Unterabschnitt 2 Anerkennung ...
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