§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887
Artikel 1 AUGuaÄndG Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes ... vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren". bb) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Unterabschnitt 2 Anerkennung und ... der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen." b) Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt: „Unterabschnitt 2 Anerkennung ...
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