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§ 70 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009



(1) 1Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Entscheidung erlassen hat. 2§ 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anwendbar.

(2) 1Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag durch Beschluss zurück. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, so wird das Verfahren fortgeführt. 2Es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand. 3Die §§ 343 bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend angewendet. 4Auf Antrag des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen.