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Änderung § 28 AUG vom 18.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 AUG, alle Änderungen durch Artikel 4 VO2019/1111-DG am 18. August 2021 und Änderungshistorie des AUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 28 AUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 28 AUG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow/Weißensee zuständig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow zuständig. |
(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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