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Änderung § 16 AUG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 AUG, alle Änderungen durch Artikel 4 ZVRuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des AUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 AUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 16 AUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels | |
(1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben: 1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort der betroffenen Person; | (Text neue Fassung) (2) 1 Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben: 1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort der betroffenen Person; |
2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten der betroffenen Person nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes; 3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift der betroffenen Person. | |
2 Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die zentrale Behörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die betroffene Person Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. | |
(3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen. |
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