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Änderung § 27 AUG vom 26.11.2015

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§ 27 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 27 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Sind die deutschen Gerichte nach den Artikeln 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zuständig, ist ausschließlich das Amtsgericht Pankow-Weißensee in Berlin örtlich zuständig.



(1) 1 Sind die deutschen Gerichte nach Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zuständig, so entscheidet das Amtsgericht, das für den Sitz desjenigen Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk die Beteiligten ihren letzten inländischen gemeinsamen Wohnsitz hatten oder an den der ausreichende Bezug zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 angeknüpft werden kann. 2 § 28 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nach Satz 1 oder Satz 2, so ist das Amtsgericht Pankow in Berlin örtlich zuständig.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



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