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Änderung § 21 AUG vom 26.11.2015
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§ 21 AUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 21 AUG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee. | (Text neue Fassung) (1) 1 Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow. |
(2) Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. |
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