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Änderung § 44 AUG vom 26.02.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 44 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren


(Text neue Fassung)

§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.



 

 
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