Tools:
Update via:
Änderung § 7 AUG vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 AUG, alle Änderungen durch Artikel 5 UntKostRÄndG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des AUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7 AUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 7 AUG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee. |
(2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. (3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9727/al52010-0.htm