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Änderung § 16 AUG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 AUG, alle Änderungen durch Artikel 23 StV-DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des AUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 AUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 16 AUG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels | |
(1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben. (2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben: | |
(Text alte Fassung) 1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Betroffenen; 2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten des Betroffenen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes; 3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift des Betroffenen. | (Text neue Fassung) 1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort der betroffenen Person; 2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten der betroffenen Person nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes; 3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift der betroffenen Person. |
(3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen. |
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