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Synopse aller Änderungen des AUG am 01.08.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2014 durch Artikel 1 des AUGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AUG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | AUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften § 3 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zentrale Behörde § 4 Zentrale Behörde § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde § 6 Unterstützung durch das Jugendamt Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen § 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration § 8 Inhalt und Form des Antrages § 9 Umfang der Vorprüfung § 10 Übersetzung des Antrages § 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde § 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen § 13 Übersetzung des Antrages § 14 Inhalt und Form des Antrages § 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung Abschnitt 4 Datenerhebung durch die zentrale Behörde § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels § 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels § 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung § 19 Übermittlung und Löschung von Daten Abschnitt 5 Verfahrenskostenhilfe § 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe § 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG | |
(Text alte Fassung) § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 | (Text neue Fassung) § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen |
§ 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln § 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration § 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 § 26 Örtliche Zuständigkeit § 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung § 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 § 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen § 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 § 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung § 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch § 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen § 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln § 36 Antragstellung § 37 Zustellungsempfänger § 38 Verfahren § 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen § 40 Entscheidung § 41 Vollstreckungsklausel § 42 Bekanntgabe der Entscheidung Unterabschnitt 2 Beschwerde, Rechtsbeschwerde § 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist § 44 (aufgehoben) § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde § 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde § 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung § 49 Prüfung der Beschränkung § 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner § 51 Versteigerung beweglicher Sachen § 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen § 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung § 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung § 55 Verfahren § 56 Kostenentscheidung Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen Unterabschnitt 1 Allgemeines § 57 Anwendung von Vorschriften § 58 Anhörung § 59 Beschwerdefrist | |
§ 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren | |
§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes | |
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen | Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen § 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen |
§ 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung § 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens | |
Unterabschnitt 3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 | Unterabschnitt 4 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 |
§ 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren Abschnitt 5 Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit § 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel Kapitel 3 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz Abschnitt 1 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren § 65 Vollstreckung § 66 Vollstreckungsabwehrantrag § 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat § 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist Abschnitt 2 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung § 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 § 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln § 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland § 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland § 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland Kapitel 5 Kosten; Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Kosten § 76 Übersetzungen Abschnitt 2 Übergangsvorschriften § 77 Übergangsvorschriften | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) 1 Dieses Gesetz dient 1. der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union: a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1); b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62), soweit dieses Abkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist; c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist; 2. der Ausführung folgender völkerrechtlicher Verträge: | |
a) des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826); b) des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist; c) des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150); | a) des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Maßgabe des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39) über die Genehmigung dieses Übereinkommens; b) des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826); c) des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist; d) des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150); |
3. der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, wenn eine der Parteien im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Partei in einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt, wenn das Bundesministerium der Justiz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat (förmliche Gegenseitigkeit). 3 Staaten im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates. (2) 1 Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2 Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. | |
§ 4 Zentrale Behörde | |
(1) 1 Zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Justiz. 2 Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. 3 Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter. (2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. | |
(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit den entsprechenden Aufgaben zu beleihen. 2 Die Beliehene muss grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können. 3 Den Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bundesministerium der Justiz fest. 4 Die Übertragung ist vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 5 Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. 6 § 5 Absatz 5 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der Beliehenen nicht angewendet. | (3) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit den entsprechenden Aufgaben zu beleihen. 2 Die Beliehene muss grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können. 3 Den Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bundesministerium der Justiz fest. 4 Die Übertragung ist vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 5 Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. 6 § 5 Absatz 6 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der Beliehenen nicht angewendet. |
§ 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde | |
(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsstelle. (2) 1 Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen. 2 Sie hat hierbei die Interessen und den Willen des Berechtigten zu beachten. (3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 richten sich die Aufgaben der zentralen Behörde nach den Artikeln 50, 51, 53 und 58 dieser Verordnung. | |
(4) 1 Die zentrale Behörde gilt bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers selbst oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. 2 Sie ist insbesondere befugt, den Unterhaltsanspruch im Wege eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln. 3 Falls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag stellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels betreiben. (5) 1 Die zentrale Behörde übermittelt die von den Verpflichteten eingezogenen Unterhaltsgelder an die Berechtigten nach den für Haushaltsmittel des Bundes geltenden Regeln. 2 Satz 1 gilt für die Rückübermittlung überzahlter Beträge oder für andere bei der Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde erforderlich werdende Zahlungen entsprechend. | (4) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen richten sich die Aufgaben der zentralen Behörde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12 dieses Übereinkommens. (5) 1 Die zentrale Behörde gilt bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers selbst oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. 2 Sie ist insbesondere befugt, den Unterhaltsanspruch im Wege eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln. 3 Falls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag stellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels betreiben. (6) 1 Die zentrale Behörde übermittelt die von den Verpflichteten eingezogenen Unterhaltsgelder an die Berechtigten nach den für Haushaltsmittel des Bundes geltenden Regeln. 2 Satz 1 gilt für die Rückübermittlung überzahlter Beträge oder für andere bei der Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde erforderlich werdende Zahlungen entsprechend. |
§ 8 Inhalt und Form des Antrages | |
(1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009. | |
(2) 1 In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere | (2) Der Inhalt eines an einen anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses Übereinkommens. (3) 1 In den nicht von den Absätzen 1 und 2 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere |
1. den Familiennamen und die Vornamen des Berechtigten; ferner seine Anschrift, den Tag seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters, 2. den Familiennamen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner seine Anschrift, den Tag, den Ort und das Land seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine Beschäftigung, soweit der Berechtigte diese Angaben kennt, und 3. nähere Angaben a) über die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird; b) über die Art und Höhe des geforderten Unterhalts; c) über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Berechtigten, sofern diese Angaben für die Entscheidung bedeutsam sein können; d) über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Verpflichteten, soweit diese bekannt sind. 2 Ein Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe b soll die in den Nummern 1 und 3 Buchstabe c genannten Angaben der Person enthalten, deren Anspruch übergegangen ist. | |
(3) 1 Einem Antrag nach Absatz 2 sollen die zugehörigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftstücke beigefügt sein. 2 Das in § 7 benannte Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen anstellen. (4) 1 In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung einer Vollmacht zu unterschreiben. 2 Soweit dies nach dem Recht des zu ersuchenden Staates erforderlich ist, ist die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu versichern. 3 Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Ersuchens ist zu genügen, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen. (5) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Anspruch geltend gemacht werden soll. | (4) 1 Einem Antrag nach Absatz 3 sollen die zugehörigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftstücke beigefügt sein. 2 Das in § 7 benannte Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen anstellen. (5) 1 In den Fällen des Absatzes 3 ist der Antrag vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung einer Vollmacht zu unterschreiben. 2 Soweit dies nach dem Recht des zu ersuchenden Staates erforderlich ist, ist die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu versichern. 3 Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Ersuchens ist zu genügen, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen. (6) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Antrag an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Anspruch geltend gemacht werden soll. |
§ 14 Inhalt und Form des Antrages | |
(1) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009. | |
(2) 1 In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere | (2) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen richtet sich nach Artikel 11 dieses Übereinkommens. (3) 1 In den nicht von den Absätzen 1 und 2 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere |
1. bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und 2. bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen den gesetzlichen Zinssatz sowie den Beginn der Zinspflicht. | |
2 Im Übrigen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend. (3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 soll der Antrag vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellungnahme der ausländischen Stelle versehen sein, die den Antrag entgegengenommen und geprüft hat. 2 Diese Stellungnahme soll auch den am Wohnort des Berechtigten erforderlichen Unterhaltsbetrag nennen. 3 Der Antrag und die Anlagen sollen zweifach übermittelt werden. 4 Die zugehörigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftstücke sollen beigefügt und sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein. | 2 Im Übrigen gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. (4) 1 In den Fällen des Absatzes 3 soll der Antrag vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellungnahme der ausländischen Stelle versehen sein, die den Antrag entgegengenommen und geprüft hat. 2 Diese Stellungnahme soll auch den am Wohnort des Berechtigten erforderlichen Unterhaltsbetrag nennen. 3 Der Antrag und die Anlagen sollen zweifach übermittelt werden. 4 Die zugehörigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftstücke sollen beigefügt und sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein. |
§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung | |
1 In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. 2 § 8 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. | 1 In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. 2 § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. |
§ 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 | § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen |
(1) 1 Für Anträge nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 erhält eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Verfahrenskostenhilfe unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. 2 Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. 3 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) 1 Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist. 2 In den Fällen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 werden die Erfolgsaussichten nicht geprüft. (3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht. | (1) 1 Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für Anträge 1. nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und 2. nach Kapitel III des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gemäß Artikel 15 dieses Übereinkommens. 2 Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. 3 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) 1 Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist. 2 In den Fällen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle werden die Erfolgsaussichten nicht geprüft. (3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und gemäß Artikel 43 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht. |
§ 59a (neu) | § 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren |
(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. (2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen. | |
§ 60a (neu) | § 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens |
Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens. |
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