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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)

Artikel 2 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2011 LAG § 292a, § 349

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 292a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

2.
§ 349 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind."

b)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt."



 

Zitierungen von Artikel 2 ZEALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZEALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZEALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 32 2. KostRMoG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt ...