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Artikel 3 - Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
Artikel 3 Änderung des Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder das Landesausgleichsamt" durch die Wörter „eine andere Behörde" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden." - c)
- In Satz 3 werden die Wörter „diese Ermächtigung" durch die Wörter „die Ermächtigung nach Satz 1" ersetzt.
- 2.
- Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig."
- 3.
- § 29 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 3 ZEALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZEALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZEALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 6 DaBaGG Änderung des Vermögensgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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