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Artikel 4 - Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
Auf Verfahren, die am 28. Mai 2011 noch nicht abgeschlossen sind, finden die Vorschriften des Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung.