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Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
Artikel 5 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird wie folgt gefasst:
- „(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die folgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bildenden Auskunftstellen eingerichtet:
- 1.
- die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des Sowjetsektors von Berlin,
- 2.
- die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des Landes Brandenburg."
Zitierungen von Artikel 5 ZEALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ZEALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZEALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 ZEALG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727), die durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2012 außer ...
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