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Artikel 6 - Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)

Artikel 6 Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 28. Mai 2011 AufhFG § 8

§ 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2 verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mittel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstatten."

 
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