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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2012 aufgehoben
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§ 1 - Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln (PflSchEUAnwG k.a.Abk.)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 925 (Nr. 24); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 14.06.2011; FNA: 7823-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 14.06.2011; FNA: 7823-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig
- 1.
- für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1),
- 2.
- für die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 3.
- für die gegenseitige Anerkennung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 4.
- für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 5.
- für die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 6.
- für die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 7.
- für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 8.
- für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält, nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 9.
- für die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und
- 10.
- für Entscheidungen nach den Artikeln 52 bis 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist ferner zuständig
- 1.
- für alle sonstigen Entscheidungen, Genehmigungen oder Zulassungen sowie alle sonstigen Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Mitgliedstaaten als Aufgabe zugewiesen sind,
- 2.
- für die Mitwirkungshandlungen bei der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Mitgliedstaaten als Aufgabe zugewiesen sind, einschließlich der Zusammenarbeit mit den für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, soweit eine entsprechende Informationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist,
- 3.
- für die Beteiligung an Prüfungen von Zulassungsanträgen durch andere Mitgliedstaaten und der Abgabe von Stellungnahmen nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 sowie im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 und 6, sofern es sich um eine Änderung der bestehenden Zulassung handelt, jeweils auch in Verbindung mit § 2, sowie im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 gilt für die Beteiligung anderer Behörden des Bundes § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen und Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten.
(4) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zulassungsantrag § 12 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
Zitierungen von § 1 Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflSchEUAnwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchEUAnwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1358; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
§ 1 PflSchMKostV Erhebung von Gebühren und Auslagen
... und Auslagen nach dieser Verordnung: 1. für seine Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender ...
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