Tools:
Update via:
§ 2 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
| |
Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
| |
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Gashochdruckleitungen müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden.
(2) Es wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(4) Soweit Gashochdruckleitungen oder Teile davon auch Vorschriften unterliegen, die Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die dort festgelegten Anforderungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muss gemäß den in diesen Vorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt eine erneute Überprüfung der Erfüllung der dort vorgesehenen Beschaffenheitsanforderungen im Rahmen der Prüfungen vor Bau und Inbetriebnahme nach den §§ 5 und 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1.
Zitierungen von § 2 GasHDrLtgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasHDrLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GasHDrLtgV Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben (vom 17.05.2019)
... der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen. (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb ... wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht. (3) Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die ...
§ 6 GasHDrLtgV Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
... bestehen, und er hierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung) erteilt hat. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt; 2. wenn der Betreiber gegenüber der ... den Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht. Die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden und ... darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht. (3) Eine Abschrift der Vorab- und der Schlussbescheinigung ist ...
§ 8 GasHDrLtgV Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
... ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Als wesentliche Änderung im Sinne dieser Verordnung ist jede ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9732/a171361.htm