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§ 3 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

§ 3 Anforderungen bei Errichtung



(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugebieten ist die Gefahr, die von Bodenbewegungen ausgeht, zu berücksichtigen.

(2) Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.

(3) Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Bei unterirdischer Verlegung muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Insbesondere muss gesichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben.

(4) Gashochdruckleitungen müssen ausgerüstet sein mit:

1.
Sicherheitseinrichtungen, die unzulässig hohe Drücke während des Betriebs und der Förderpause verhindern,

2.
Einrichtungen, welche die Betriebsdrücke an wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und anzeigen sowie

3.
Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblaseinrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gasleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen zu können.

Die Zahl und die Art der Einrichtungen müssen der Betriebsweise der Gashochdruckleitung und den örtlichen Verhältnissen angepasst sein.

(5) Werden Gashochdruckleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashochdruckleitungen andere Leitungen kreuzen.

(6) In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen gerechnet werden muss, insbesondere in Schächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.

 
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Zitierungen von § 3 GasHDrLtgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GasHDrLtgV Allgemeine Anforderungen
... Gashochdruckleitungen müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die ... (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Sicherheit auf andere ...
§ 5 GasHDrLtgV Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben (vom 17.05.2019)
... die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen. (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer ... angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht. (3) Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die ...
§ 6 GasHDrLtgV Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
... daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht. Die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden und sollte in ... darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht. (3) Eine Abschrift der Vorab- und der Schlussbescheinigung ist ...
§ 8 GasHDrLtgV Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
... ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Als wesentliche Änderung im Sinne dieser Verordnung ist jede ...