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§ 5 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben
(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat
- 1.
- das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben,
- 2.
- der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht.
(3) 1Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. 2Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. 3Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.
(4) 1Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. 2Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. 3Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1.000 Meter Länge. 2Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen. 3Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen. 4Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammen mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 zu übersenden.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 17. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 5 GasHDrLtgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 24 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 01.06.2015 | Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 |
aktuell | vor 01.06.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GasHDrLtgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasHDrLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GasHDrLtgV Allgemeine Anforderungen
... im Rahmen der Prüfungen vor Bau und Inbetriebnahme nach den §§ 5 und 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz ...
§ 6 GasHDrLtgV Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
... In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten für die Prüfung der Nachweise § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Die ...
§ 8 GasHDrLtgV Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
... ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Als wesentliche Änderung im Sinne dieser Verordnung ist jede ...
§ 19 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 24 EnLABG Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
... § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 5 PlVereinhG Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
... § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) werden die ...
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