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§ 7 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 7 Druckabsenkung, Betriebseinstellung und Stilllegung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist eine Gashochdruckleitung nicht in ordnungsgemäßem Zustand und entstehen hierdurch Gefahren, muss, soweit erforderlich, der Druck unverzüglich abgesenkt oder der Betrieb der Leitung unverzüglich eingestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden oder sonstige Umstände eintreten, durch die die Sicherheit der Leitung gefährdet wird.
(2) Der Betreiber hat alle zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Druckabsenkungen und Betriebseinstellungen, die nicht lediglich durch Instandhaltungsarbeiten an oder Überprüfungen der Leitung bedingt sind, sowie alle Stilllegungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Hält ein Sachverständiger wegen erheblicher Mängel oder aus sonstigen Gründen die Einstellung des Betriebs oder die Stilllegung der Gashochdruckleitung zur Abwendung von Gefahren für erforderlich, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Zitierungen von § 7 GasHDrLtgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasHDrLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt, 5. entgegen § 7 Absatz 1 den Druck nicht oder nicht rechtzeitig absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht oder ... oder den Betrieb der Leitung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 6. entgegen § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 7. entgegen § 7 Absatz 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig ...
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