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§ 13 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 13 Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn die antragstellende Person einen der folgenden Nachweise vorlegt:
- 1.
- den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die als Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Inspektionsstelle),
- 2.
- ein gültiges Zertifikat einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die für die Zertifizierung von Personen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Zertifizierungsstelle). Das Zertifikat darf höchstens fünf Jahre gültig sein.
(2) Die Vermutung des Absatzes 1 Nummer 1 gilt nur für die in der Akkreditierungsurkunde aufgeführten Überprüfungstätigkeiten; die Vermutung gemäß Absatz 1 Nummer 2 gilt nur für die von der Zertifizierung erfassten Tätigkeiten.
(3) Die Vermutung gemäß Absatz 1 gilt nur, wenn und solange
- 1.
- die Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle regelmäßig, mindestens jährlich überprüft, dass der Sachverständige den Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 genügt,
- 2.
- im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 die Inspektionsstelle und ihr mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragtes Personals unabhängig ist von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind.
(4) Sofern die Stelle Teil eines Unternehmens ist, das Gashochdruckleitungen betreibt, ist eine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 nur gegeben, wenn
- 1.
- die Stelle organisatorisch abgegrenzt ist,
- 2.
- sie innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehört, über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
- 3.
- die Stelle und die dort angestellten Sachverständigen nicht für die Planung, die Errichtung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der Gashochdruckleitung verantwortlich sind,
- 4.
- die Stelle sowie die dort angestellten Sachverständigen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können.
(5) Endet die Akkreditierung einer Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle durch Zeitablauf, Widerruf oder auf sonstige Art und Weise, so endet damit auch die Vermutung nach Absatz 1 zugunsten des Sachverständigen, der dieser Stelle angehört oder durch sie zertifiziert ist.
Zitierungen von § 13 GasHDrLtgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasHDrLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GasHDrLtgV Anerkennung von Sachverständigen 2) (vom 05.04.2017)
... Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. --- 2) Die §§ 11 bis 14, 16 und 18 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments ...
§ 12 GasHDrLtgV Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen
... Regelanlagen den Sachverständigen von akkreditierten Inspektionsstellen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten. Satz 1 gilt nicht zugunsten von Sachverständigen von ...
§ 15 GasHDrLtgV Übergangsvorschriften
... Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 14 gelten auch für Sachverständige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ...
§ 16 GasHDrLtgV Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten
... stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen nach den §§ 12 bis 14, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen ... diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 erfüllt sind. Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die ... wesentlich von den Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und § 13 und gleichen die von der antragstellenden Person in der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diese ...
§ 17 GasHDrLtgV Meldepflichten (vom 08.09.2015)
... eine Änderung der Zugehörigkeit zu einer Inspektionsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1, den Entzug oder das Erlöschen einer Zertifizierung im Sinne des § 13 ... 13 Absatz 1 Nummer 1, den Entzug oder das Erlöschen einer Zertifizierung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder einen Wechsel des Arbeitgebers. (2) Inspektionsstellen teilen ... den Entzug oder das Erlöschen der von ihnen erteilten Zertifizierungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 mit. (3) Die zuständige Behörde meldet dem ...
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