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§ 15 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 15 Übergangsvorschriften
Die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 14 gelten auch für Sachverständige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt wurden. Anerkennungen sind innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung an das neue Recht anzupassen. Sofern hierfür zusätzliche oder neue Nachweise erforderlich sind, sind diese innerhalb von 22 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
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