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§ 20 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

§ 20 Bestehende Gashochdruckleitungen



Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn

1.
sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder

2.
Gefahren zu befürchten sind.

 
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