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Änderung § 18 GasHDrLtgV vom 05.04.2017
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§ 18 GasHDrLtgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 18 GasHDrLtgV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 100 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist und in Deutschland nur vorübergehend tätig werden will, hat dies der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. 2 Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist und in Deutschland nur vorübergehend tätig werden will, hat dies der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Tätigkeit schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen: |
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeiten als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in einem der in Satz 1 genannten Staaten, 3. der Nachweis, dass die Ausübung der Tätigkeiten nach Nummer 2 nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 4. sofern der Beruf oder die Ausbildung hierzu im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis dieser Berufsqualifikation; andernfalls sind vorhandene Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise sowie der Nachweis vorzulegen, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist. (2) 1 Die zuständige Behörde überprüft, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Sachverständigen und der im Inland nach § 12 erforderlichen Qualifikation besteht, durch den eine Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit zu erwarten ist. 2 Ist dies der Fall, so gibt die zuständige Behörde dem Sachverständigen innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. (3) 1 § 13a Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 der Gewerbeordnung gelten entsprechend. 2 Trifft die zuständige Behörde innerhalb der in § 13a Absatz 2 Satz 3 und 5 genannten Fristen keine Entscheidung, so darf der Sachverständige tätig werden. |
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