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§ 2 - Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (AbsFondsAuflG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 365 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 31.05.2011; FNA: 780-9 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 31.05.2011; FNA: 780-9 Organisation der Landwirtschaft
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§ 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
Zitierungen von § 2 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbsFondsAuflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbsFondsAuflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AbsFondsAuflG Auflösung und Abwicklung (vom 08.09.2015)
... und 4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist. Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen ...
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