Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (1. BKrFQGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2011 BKrFQG § 1, § 2, § 3, § 5, § 7

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7.
Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken."

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach den Wörtern „Erwerb einer jeweils maßgeblichen" die Wörter „Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder" eingefügt.

b)
In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

3.
Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die

1.
eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder

2.
eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009

besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 3" die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und Satz 2" eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 3" die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und Satz 2" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Falle des § 3 Satz 2 entsprechend."

5.
Dem § 7 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den Industrie- und Handelskammern. Für diese gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend."





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2011 (14.07.2011)Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
vom 04.07.2011 BGBl. I S. 1374

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BKrFQGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BKrFQGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
B. v. 04.07.2011 BGBl. I S. 1374
Berichtigung 1. BKrFQGÄndGBer
... vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa muss wie folgt lauten: „aa) In Satz 1 ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 6 GüKGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) geändert worden ist, wird wie folgt ...