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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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II. - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAG ÜbertrAnO)
A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009 (Nr. 26); aufgehoben durch § 7 A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189
Geltung ab 09.06.2011; FNA: 2030-14-181 Beamte
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Geltung ab 09.06.2011; FNA: 2030-14-181 Beamte
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II. Befugnisse im Bereich des Besoldungsrechts
Der Service Niederlassung Human Ressources Deutschland in Dortmund wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5.000 Euro nicht übersteigt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9753/a171513.htm