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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse (2. ButtKäseuaPrVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 20 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 20 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Bekanntgabe an den Bundestag,

-
des § 15 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden sowie

-
des § 32 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 32 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1



Die Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse".

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Notierungskommissionen" die Wörter „mit den erforderlichen Einrichtungen (Notierungseinrichtungen)" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Länder, in denen die Notierungskommissionen ihren Sitz haben, können im Einvernehmen mit den anderen Ländern vereinbaren, dass eine Notierungskommission die Notierung für beide in Absatz 1 genannten Gebiete vornimmt."

c)
In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vertreter der Händler" die Wörter „sowie der Verarbeiter und Verpacker" eingefügt.

5.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Notierungskommission notiert die Preise nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann. Die Preise der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche notiert werden. Ein Notierungstermin kann entfallen, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Er kann auf den vorhergehenden Tag vorgezogen werden, wenn der Mittwoch auf einen regional geltenden Feiertag fällt. Ein Notierungstermin in der letzten Woche des Jahres kann entfallen."

6.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „frei Händler" durch die Angabe „ab Werk des Herstellers" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „, ausgenommen die in Anlage II genannten," gestrichen.

7.
Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt:

„§ 6 Repräsentative Preisermittlung

(1) Die Notierungseinrichtungen haben für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative Ermittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers vorzunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden. § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzuziehung von Vertretern der Käufer und Verkäufer nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, festzustellen. Jede Notierungseinrichtung gibt sich dafür eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preisermittlung sind als solche zu kennzeichnen.

(4) Die Notierungseinrichtungen haben die Preise nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzustellen, umgehend als „repräsentative Preise der Notierungseinrichtung für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.

§ 6a Repräsentative Preiserhebung

(1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldungen der Hersteller die verkauften Mengen und die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage III genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Die Erhebungen werden bis zum 10. Tag jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat durchgeführt. Die Notierungseinrichtungen ermitteln hieraus den gewogenen Durchschnittspreis. § 2 Absatz 2a gilt entsprechend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend.

(2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als solche zu kennzeichnen und umgehend der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen."

8.
Der bisherige § 6 wird neuer § 7; er wird wie folgt geändert:

a)
Im bisherigen Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen" die Wörter „und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

9.
Der bisherige § 7 wird aufgehoben.

10.
In § 8 wird Satz 3 gestrichen.

11.
Die Anlagen I bis III werden wie folgt gefasst:

„Anlage I (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)

1.
Markenbutter

-
geformt in Alu-Folie, 250 g

-
lose in 25 kg-Blocks

2.
Käse

-
Gouda (zwei Monate alt) 45 % und 48 % Fett i. Tr.

-
Edamer 40 % Fett i. Tr.

-
Emmentaler 45 % Fett i. Tr.

Anlage II (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)

1.
Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermittelqualität

2.
Vollmilchpulver

3.
Molkenpulver

Anlage III (zu § 6a Absatz 1 Satz 1)

1.
Käse

-
Magerquark

-
Mozzarella 40 % und 45 % Fett i. Tr.

2.
Kasein".


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse in der vom 17. Juni 2011 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juni 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner